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Die Satzung

(Fassung vom 15.01.2010 | PDF )

1 Name, Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen DeutschItalienische Gesellschaft Dresden e. V. - Società Dante Alighieri - Comitato di Dresda (im folgenden kurz mit „DIG Dresden e. V.“ bezeichnet)

1.2 Sitz der DIG Dresden e. V. ist Dresden. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nummer 1232 eingetragen.

2 Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Verbreitung der italienischen Kultur und die Pflege der deutschitalienischen Zusammenarbeit im Raum Dresden auf den Gebieten der Künste, der Sprache, der Wissenschaft, des Sports, der Wirtschaft und der Technik.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen mit thematischem und personellem Bezug zu Italien (z. B. Konzerte, Vorträge, Kunstausstellungen) und durch interkulturelle Begegnungen besonders zwischen Italienern und Deutschen. Der Verein fördert auch das Erlernen und besonders die Pflege der italienischen Sprache durch entsprechende Veranstaltungen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Gesellschaften, Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts und von nicht eingetragenen Vereinen erworben werden. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mit der Beitrittserklärung wird die vorliegende Satzung anerkannt.

3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.3 Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für den Beitritt der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

3.4 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Vereinsleben und verpflichtet zur Einhaltung der Satzung.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.

3.6 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.11.

3.7 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder notwendig. Ein zum Ausschluss berechtigender Verstoß liegt z. B. vor, wenn sich das Mitglied mit einer Beitragszahlung trotz einer Mahnung mehr als drei Monate in Verzug befindet. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren; die Information kann mit der Mahnung verbunden werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einfachem Brief zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich an den Vorstand Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit ZweidrittelMehrheit.

3.8 Ein Mitglied kann aus besonderem Grund schriftlich beim Vorstand beantragen, dass seine Mitgliedschaft ab dem auf den Antrag folgenden Kalenderjahr vorübergehend ruhen soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist im Fall einer ruhenden Mitgliedschaft von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit; die Mitgliedschaftsrechte können nicht wahrgenommen werden. Die Mitgliedschaft lebt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand ohne Frist wieder auf, sofern nicht in der Erklärung ein Termin für das Wiederaufleben genannt ist. Das Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages in voller Höhe des Jahresbeitrags verpflichtet für das Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft wieder auflebt. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist längstens für fünf Jahre möglich. Danach lebt die Mitgliedschaft wieder auf. Das Ruhen kann frühestens nach einem Jahr aktiver Mitgliedschaft erneut beantragt werden.

3.9 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung der DIG Dresden e. V. Ehrenmitgliedschaften verleihen. Damit sollen Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, und Personen des öffentlichen Lebens, die sich in besonderem Maße um die deutschitalienischen Beziehungen verdient gemacht haben, gewürdigt werden. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Ihre Rechte sind die eines Mitglieds.

4 Organe des Vereins

4.1 Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

4.2 Der Vorstand führt den Verein und gewährleistet dessen satzungsgemäße Tätigkeit. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird von ihr für drei Jahre gewählt (Wahlzeitraum).

4.3 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eines Nachfolgers ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen. Die Neuwahl erfolgt spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.4 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4.5 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden.

4.6 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.7 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

4.8 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

4.9 Im Übrigen haben alle Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, auch der Vorstand, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

4.10 Grundlage bilden die gesetzlichen Regelungen im Einkommensteuergesetz EStG § 4 (5) und der Lohnsteuerrichtlinien LStR 9.4. bis 9.8.

4.11 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

4.12 Im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht den Mitgliedern gegenüber hat der Vorstand anlässlich seiner Mitgliederversammlung jährlich über gezahlte Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an den Vorstand Rechenschaft abzulegen.

4.13 Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ist es möglich, die vorgenannten Ansprüche als Aufwandsspende (Rückspende) dem Verein zukommen zu lassen.

4.14 Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem Jahr 2007.

4.15 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung oder Gesetz vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

4.16 Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Verhinderungsfalle die des Vizepräsidenten, den Ausschlag.

4.17 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten:

  1. durch den Präsidenten allein sowie
  2. durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister gemeinsam.

Vizepräsident und Schatzmeister sollen jedoch von ihrer gemeinsamen Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.

4.18 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DIG Dresden e. V. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins mit beschließender Stimme und Gästen ohne beschließende Stimme.

4.19 Die Mitgliederversammlung prüft die Legitimation der Mitglieder, wählt die Versammlungsleitung und beschließt Tagesund Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Schatzmeisters.
  3. Wahl eines Kassenprüfers.
  4. Festlegung der Hauptpunkte der Tätigkeit des Vereins für den anstehenden Wahlzeitraum.
  5. Festsetzung der Höhe des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages.
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
  7. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  9. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit des Vereins in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann im übrigen in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bezüglich der Jahresplanung, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

4.20 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.21 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein von der Versammlung zu bestimmendes Vereinsmitglied.

4.22 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten durch einfachen Brief mindestens 3 Wochen vor dem angekündigten Termin einberufen. Die Einladung enthält den Entwurf der Tagesordnung.

4.23 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher durch einfachen Brief einzuberufen:

  1. auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
  2. auf Beschluss des Vorstands,
  3. auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder.

5 Finanzen

5.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche und kommunale Zuschüsse sowie andere dem Vereinszweck entsprechende Zuwendungen.

5.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.3 Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

5.4 Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahrs zu entrichten. Fälligkeitstermin ist der 15. Januar. Den Mitgliedern wird empfohlen, am elektronischen Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.

5.5 Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über grundlegende Fragen der Finanzpolitik im anstehenden Geschäftsjahr.

5.6 Der Vorstand berät und entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen über die satzungsgemäße Gewinnung und Verwendung der finanziellen Mittel. Dabei ist er zu einer soliden Arbeit verpflichtet.

5.7 Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Schatzmeister den Finanzbericht des Vereins. Dieser muss vollständig über die Erwirtschaftung und Verwendung von finanziellen Mitteln Auskunft geben. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Prüfung des Finanzberichts beauftragt werden.

5.8 Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein darf. Dieser prüft mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

6 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kultusministerium des Freistaates Sachsen zum Zweck der Förderung der italienischen Sprache an den Gymnasien der Stadt Dresden.